Besucherkonzept (gültig ab 09.07.2021)

Besuchszeiten: 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 15.00 Uhr bis 17.30 Uhr.

Besuche können täglich zeitlich unbeschränkt in den Bewohnerzimmern stattfinden.

Bei nachweislich, ausreichendem Impfschutz des Besuchers oder vollständiger Genesung, entfällt die Maskenpflicht, für alle anderen gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Zu allen Bewohnern und Besuchern muss der Abstand von 1,5 m eingehalten werden.

Der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.

Während des Besuchs tragen die Bewohner und Besucher die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes im Zimmer.

Die Besuche sind vorab mit unserem Sozialdienst telefonisch zu vereinbaren. Für ausreichend Geimpfte, vollständig Genesene oder negativ Getestete ist ein Besuch kurzfristig innerhalb der Besuchszeiten möglich.

Abweichende Terminvergaben sind nach Absprache möglich.

Testungen sind zu den genannten Besuchszeiten und nach Absprache möglich.

Der Sozialdienst ist von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr unter der Telefonnummer 05202 / 997145 zu erreichen.

Der Zugang erfolgt über die Fluchttüren des Erich-Diekhof-Forums.

Alle Besucher innerhalb der Einrichtung sind verpflichtet, ein Kurzscreening-Bogen auszufüllen, der folgende Angaben umfasst:

Name, Anschrift und Geburtsdatum des Besuchers
Name des Heimbewohners
Ankunftszeit und Besuchsende
Selbsterklärung (keine Erkältungssymptome, keinen Kontakt in den letzten 14 Tagen mit einer Covid-19 infizierten Person)
Temperaturmessung

Die Testpflicht gilt für alle Besucher, sie entfällt bei nachweislich ausreichendem Impfschutz, vollständiger Genesung und/oder Vorliegen eines negativen Schnelltest, nicht älter 48 Stunden.

Sollte ein Besucher Symptome aufweisen, ein Kurzscreening verweigern oder ein positives Testergebnis vorliegen, wird der Zutritt nicht gestattet. (Ausnahmeregelung bei der Begleitung Sterbender).

Die Handdesinfektion erfolgt sowohl vor als auch nach dem Besuch.

Hinsichtlich der Anzahl der Besucher gelten die jeweils abhängig von der 7-Tage-Inzidenz im Kreis geltenden Regelungen für private Zusammenkünfte der §§ 28b, 28c IfSG i.V.m. § 4 SchutzAusnahmV mit der Maßgabe, dass der gleichzeitige Besuch von mindestens zwei nicht geimpften oder nicht genesenen Besucherinnen und Besucher zulässig ist. Sofern die §§ 28b, 28c IfSG i.V.m. § 4 SchutzAusnahmV keine Anwendung finden, ist die Zahl der Besucher nicht beschränkt. Eine Unterscheidung nach dem Impf- oder Genesungsstatus gibt es hierbei nicht.

Änderungen des Besucherkonzeptes können aufgrund der aktuellen Situation im Kreis Lippe jederzeit notwendig werden.

Oerlinghausen, 09.07.2021

 

 

Wir optimieren unsere Webseite mit Cookies

Diese Webseite verwendet Tools und Funktionen, die unter Umständen Cookies im Browser Ihres Gerätes speichern. Nähere Informationen dazu in unserer Datenschutzerklärung.